Geschäftsführender Vorstand: Reinhard Jakob, Norbert Naumann, Marianne Münch, Alwin Kreher, Ulrich Bauch | zur StartseiteGesamtvorstand: Reinhard Jakob, Alwin Kreher, Marianne Münch, Norbert Naumann, Cilli Jäger, Ulrich Bauch, Waltraud Weil, Birgit Bahlecke, Luise Eiselt, Holger Kläden, Hanne Popp, Helmut Matl | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung

MGV 1842 e.V.                                 Frauen- und Männerchor

Groß-Umstadt                                Träger des Kulturpreise

Mitglied des Hess. Sängerbundes im Deutschen Chorverband       der Stadt Groß-Umstadt

 

Satzung des Männergesangvereins 1842 e.V. Groß-Umstadt in der Fassung vom 29. Februar 2024

 

§ 1    Name und Sitz des Vereins

Der „Männergesangverein 1842 e.V. Groß-Umstadt“ (Abkürzung: MGV 1842 Groß- Umstadt) hat seinen Sitz in Groß-Umstadt.

Der Verein ist Mitglied im „Hessischen Sängerbund“ (HSB) und als HSB-Mitglied im Kreis-Chorverband Dieburg e.V.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dieburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er pflegt den Chorgesang in allen seinen Variationen und Veranstaltungsmöglichkeiten auch im Rahmen der städtischen Kulturförderung nach den Grundsätzen chorischen Schaffens des Deutschen Chorverbandes.

  2. Um diese Ziele zu erreichen, finden sich die aktiven Mitglieder in regelmäßigen Singstunden, Vorträgen und unterhaltenden Abenden zusammen, die diesem Zwecke dienen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Tätigkeit des Vereins wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung, ausschließlich zum Zwecke der Kunstpflege und Bildung ausgeübt. Etwa erzielte Mehrerlöse dienen dem Verein die finanziellen Notwendigkeiten zu bestreiten.

  5. Der aktive Verein besteht aus einer Männer – und einer Frauenabteilung. Um Jugendlichen die Zwecke des Chorgesanges oder eines Gesangvereins näher zu bringen, unterstützt der Verein nach seinen Möglichkeiten auch Kinder- und Jugendchöre in Groß-Umstadt. Er kann einen entsprechenden eigenen Chor gründen oder gemeinsam mit derartigen Chören auftreten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  2. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Durch ihre Mitgliedschaft erwerben sie auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die §§ 738 – 740 BGB finden keine Anwendung.

  3. Mitglieder können Personen werden, die unter Anerkennung der Satzung bereit sind, das Vereinsleben mitzugestalten und Vereinsbeschlüsse auszuführen und den jeweils festgelegten Beitrag zu zahlen. Die aktiven Mitglieder sind zum regelmäßigen Besuch der Singstunde verpflichtet.

  4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahres- Hauptversammlung ernannt.

 

§ 4 Stimm– und Wahlrecht

  1. Das Stimmrecht können alle Mitglieder ausüben.

  2. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden, die in der Jahreshauptversammlung anwesend sind oder dem Vorstand gegenüber ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben.

§ 5 Beiträge

  1. Alle Mitglieder sind zur Zahlung des regelmäßigen Vereinsbeitrages verpflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich durch Vorstandsbeschluss freigestellt worden sind.

  2. Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Hierfür maßgeblich sind die jeweilige finanzielle Lage und die Bedürfnisse des Vereins.

  3. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle und nach Zustimmung des Vorstandes berechtigt, einen Sonderbeitrag für besondere Leistungen zu erheben. Der Beschluss muss auf einer Abteilungsversammlung gefasst und eingehend begründet werden. Zu dieser ist schriftlich von einem Vorstandsmitglied mit Tagesordnung einzuladen. Es gelten die Fristen dieser Satzung. Über die Verwendung des Sonderbeitrages ist dem Vorstand Rechenschaft zu legen.

§ 6 Gliederungen des Vereins

Beschlussfähige Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Jahreshauptversammlung

  1. Sie wird durch den Vorstand einberufen und findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt.

  2. Die Frist für die Einladung beträgt zwei Wochen gerechnet auf den Termin der Versammlung. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Übermittlung per E-Mail ist ebenso zulässig wie die fristgemäße Bekanntmachung im „Odenwälder Boten“.

  3. Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden auf die Tagesordnung gesetzt werden.

  4. Jede Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, wählen die Anwesenden aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen immer beschlussfähig. Der Schriftführer oder ein von der Versammlung bestellter Vertreter führt das Protokoll der Versammlung, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

  6. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

  7. Bei Wahlen werden im Sinne von § 32 Abs.1 Satz 3 BGB Enthaltungen wie Nein- Stimmen behandelt.

  8. Der Vorstand kann jederzeit eine „Außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen. Sie ist unter Angabe der von den Antragstellern vorgeschlagenen Tagesordnung auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder dieses verlangen. Dazu gelten die in dieser Satzung genannten Fristen.

  9. Die Jahres-Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer(innen) und zwei


 

 

Stellvertreter(innen). Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, Kassenrevisionen vorzunehmen. Sie sind jedoch verpflichtet, einmal im Kalenderjahr die Kassenführung zu prüfen und der Jahres-Hauptversammlung zu berichten.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

  2. Wenn nichts Anderes beantragt wird, können die Einzelwahlen in offener Abstimmung erfolgen.

  3. Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Versammlung bestimmter dreiköpfiger Wahlausschuss.

  4. Den Vorstand bilden im Sinne von § 26 BGB der erste Vorsitzende, seine zwei Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Je zwei der genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  5. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu sechs Beisitzern, von denen einer die Aufgaben eines Pressewartes wahrnehmen sollte.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  7. Der Vorstand entscheidet abschließend über

    • die Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern

    • die Bestellung des Chorleiters nach Beschluss der Jahreshauptversammlung

    • den Inhalt der mit dem Chorleiter abzuschließenden Verträge

    • die Berufung von Vizechorleitern

    • den Wirtschaftsplan des jeweiligen Jahres und die den Abteilungen zur Verfügung gestellten Mittel.

  8. Er hat die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung umgehend umzusetzen.

  9. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig aus der Reihe seiner Mitglieder ergänzen.

  10. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, muss innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl stattfinden. Bis dahin führt einer seiner Stellvertreter den Vorstand.

  11. Bei Notwendigkeit können Personen im Rahmen der Ehrenamtspauschale für geleistete Arbeit im Verein vergütet werden. „Details“ sind in der Abgabenordnung AO §§ 52-54 und §§ 65-68 definiert.

§ 9 Chorleiterinnen/Chorleiter

  1. Die Chorleiterinnen bzw. Chorleiter zeichnen für die Durchführung der Singstunden verantwortlich und sind in Ausübung ihrer Funktion selbständig und keinerlei Weisung unterworfen.

  2. Die Auswahl des Liedgutes sowie die Programmgestaltung für Aufführungen und Auftritte der Chöre erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand, oder den von diesem damit Beauftragten (Musikausschuss). Kann kein Einvernehmen erzielt werden, hat die Entscheidung der jeweiligen Chorleiterinnen bzw. Chorleiter Vorrang. Näheres wird in den Chorleiter-Verträgen geregelt.

§ 10 Ehrungen

Mitglieder und Personen können zu Ehrenmitgliedern gemacht werden, wenn sie besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod sofort, rückwirkend zum Monatsbeginn, sowie durch Kündigung und Ausschluss.

  2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch vorausgegangene schriftliche Kündigung erfolgen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Mitgliedschaft im Sängerbund, nicht aber die Verpflichtung der Beitragszahlung bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft.

  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Die Nichtentrichtung des Vereinsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung kann ein solcher Grund sein. Ein Ausschluss befreit nicht von der bis dahin entstandenen Beitragsverpflichtung.

  4. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss wird dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt. Bei Einspruch binnen Wochenfrist gegen den Beschluss entscheidet die darauf folgende Jahreshauptversammlung endgültig.

§ 12 Austritt aus dem Sängerbund

Ein solcher Austritt kann nur von einer Jahreshauptversammlung mit einer

¾-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Das gleiche gilt für den Wechsel in der Mitgliedschaft des Sängerkreises.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ¾-Mehrheit auf einer ordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung desVereins oder bei Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Groß-Umstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Vereinsförderung zu verwenden hat.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung. In der schriftlichen Einladung dazu ist der volle Wortlaut der geplanten Änderung mitzuteilen und auf die notwendige Mehrheit hinzuweisen.

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft und löst damit die Satzung vom 1.April 1999 ab.

 

Groß-Umstadt, den 07.03. 2024

 

 

…................................................................                    ................................................................

Alwin Kreher, 1. Vorsitzender                         Reinhard Jakob, 2. Vorsitzender

 

...............................................................

Marianne Münch, 2. Vorsitzende

 

…................................................................                    ................................................................

Ulrich Bauch, Rechner                                  Norbert Naumann, Schriftführer